Kündigungsschutz bei Entlassung wegen Morbus Crohn
In symptomfreien Phasen meistern Arbeitnehmer mit Morbus Crohn ihren beruflichen Alltag ebenso wie ihre gesunden Kollegen. Während eines Schubes gelangen sie jedoch schnell an ihre körperlichen Grenzen. Wenn die Beschwerden überhand nehmen, fehlt es häufig an Kraft und Konzentration, um die Anforderungen des Berufslebens zu bewältigen. Zeitweise ist es währenddessen gar gänzlich unmöglich, überhaupt zu arbeiten. Dies stellt für Betroffene oft eine erhebliche Belastung dar. Denn für viele hängen nicht nur die berufliche Leistung und ein gesundes Selbstwertgefühl untrennbar zusammen. Auch die Angst, durch die Krankheit den Arbeitsplatz zu verlieren, erhöht den Leidensdruck erheblich. Prinzipiell ist eine Kündigung wegen einer Krankheit wie Morbus Crohn leider möglich. Allerdings greift in vielen Fällen das Kündigungsschutzgesetz, so dass den meisten Arbeitnehmern normalerweise nicht ohne weiteres gekündigt werden kann.
Allgemeiner Kündigungsschutz
Für die meisten Arbeitnehmer gilt das Kündigungsschutzgesetz. Damit eine Entlassung trotzdem wirksam ist, muss sie sozial gerechtfertigt sein. Es muss also ein besonderer Grund für die Kündigung vorliegen. Eine Krankheit ist dann ein tauglicher Kündigungsgrund, wenn sie die Arbeitsleistung in besonderer Weise beeinträchtigt. Dies ist vor allem bei häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit, bei einer Langzeiterkrankung oder bei einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die Krankheit der Fall. Zusätzlich muss eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar sein und die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigen. Ob eine Kündigung wegen Morbus Crohn rechtens ist, hängt somit stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist vor allem, wie oft und wie lange der Erkrankte nicht zu arbeiten imstande ist und ob er trotz seiner Krankheit die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen vermag.
Wann und wie kann ich mich bei einer Kündigung schützen?
Der Kündigungsschutz bietet dem erkrankten Arbeitnehmer die Möglichkeit, gegen eine als ungerechtfertigt empfundene Entlassung gerichtlich vorzugehen. Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So greift das Kündigungsschutzgesetz nur dann, wenn der Arbeitnehmer mindestens bereits seit sechs Monaten im Betrieb gearbeitet hat.
Außerdem kommt es drauf an, wann das Arbeitsverhältnis geschlossen wurde: Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 2004 begonnen, müssen mehr als fünf Beschäftigte im Betrieb arbeiten, hat er sie jedoch erst danach aufgenommen, müssen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein, damit der gesetzliche Kündigungsschutz angewendet werden kann. Außerdem sind unbedingt die geltenden Fristen zu beachten. Spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss der Arbeitnehmer seine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Hierbei beginnt die Frist nicht erst dann zu laufen, wenn der er das Kündigungsschreiben tatsächlich zu Gesicht bekommen hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber damit rechnen kann, dass sein Schreiben zur Kenntnis genommen wird, etwa zu den üblichen Leerungszeiten des häuslichen Briefkastens. Aus diesem Grund sollte unbedingt darauf geachtet werden, die eingehende Post regelmäßig zu überprüfen. Besondere Obacht ist geboten, wenn z.B. ein Krankenhausaufenthalt es erschwert, die eingehende Post regelmäßig zu kontrollieren. Versäumt der Arbeitnehmer es, die Drei-Wochen-Frist einzuhalten, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Ihm steht der gerichtliche Weg dann nur noch in Ausnahmefällen offen. Sind all diese Formalien erfüllt, überprüft das Gericht, ob der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz ungerechtfertigter Weise verloren hat. Stellt es dies fest, so ist die Kündigung unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bleibt dann entweder weiterhin bestehen oder der Arbeitgeber wird verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen. Besonders erfolgsversprechend sind die Chancen, wenn sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers bereits verbessert hat und die verlangte Arbeitsleistung wieder erbracht werden kann.
Besonderer Schutz von Schwerbehinderten mit Morbus Crohn
Für Menschen mit Morbus Crohn, die als schwerbehindert eingestuft worden sind, gilt – abgesehen von diesem allgemeinen – ein besonderer Kündigungsschutz. Hier werden an eine Entlassung besonders hohe Anforderungen geknüpft, denn eine Kündigung bedarf zwingend der Zustimmung des Integrationsamtes. Selbiges darf seine Zustimmung wiederum nur erteilen, wenn es zuvor sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch den Betriebs- oder Personalrat angehört und die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen hat. Im Normalfall kann einem Schwerbehinderten nur innerhalb eines Monats nach besagter Zustimmung und mit einer Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen gekündigt werden. Dagegen kann der Arbeitnehmer Widerspruch einlegen. Wird eine Kündigung ohne die Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen, so ist sie unwirksam. Dieser besondere Kündigungsschutz setzt ebenfalls voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens seit sechs Monaten besteht. Außerdem muss bereits zum Kündigungszeitpunkt nachgewiesen sein, dass der betroffene Arbeitnehmer schwer behindert ist.